Wichtige Informationen !

1.     Wir sind nach dem Gesetz bei archäologischem Kulturgut, das älter als 100 Jahre ist und dessen Wert 0,- € übersteigt und sonstigem Kulturgut, etwa Münzen, dessen Wert € 2.500,00 übersteigt, dem Grundsatz     nach, verpflichtet, Name und Anschrift des Erwerbers festzustellen (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 KGSG), dies aufzuzeichnen, auch in elektronischer Form (§ 45 Abs. 1 KGSG) und diese Unterlagen 30 Jahre lang aufzubewahren (§ 45 Abs. 2 KGSG). Wir sind verpflichtet den zuständigen Behörden oder, gegebenenfalls, einem Erwerber auf Verlangen diese Aufzeichnungen vorzulegen (§§ 46, 48 KGSG). Mit unserer Beauftragung erklären Sie sich damit einverstanden und entbinden uns insoweit von Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen und verzichten auf ein Löschungsrecht.

2.    Wir weisen darauf hin, dass nach dem Hintergrundpapier „Münzsammler, Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Juli 2016“, bei Münzen und anderen Kulturgütern eine lückenlose Provenienz durch das neue Kulturgutschutzgesetz nicht gefordert wird. Es gelten insbesondere Münzen, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, diese für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem EU-Mitgliedsstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind, als keine archäologischen Güter. Dabei können, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nur Münzen, die keine Massenware sind, von archäologischem Interesse sein. Münzen fallen als archäologisches Massenprodukt dabei im Regelfall nicht unter die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes (Schleswig-Holstein Kunstministerium, Ministerialrat von Urff, BSZ, 15.07.2016). Wir gehen bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen von diesen eigenen Einschätzungen des Gesetzgebers und der zuständigen obersten Schleswig-Holsteinisches Landesbehörde aus.

3.    Im Rahmen unserer Sorgfaltspflichten (§§ 41, 42 KGSG) erholen wir, gegebenenfalls soweit zumutbar, rechtsverbindliche Erklärungen unserer Einlieferer zu Provenienz,        Herkunft, Rechtsmäßigkeit und Echtheit der Urkunden der jeweiligen Güter und überprüfen diese im Rahmen des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Darüber hinausgehende Gewährleistungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere bei Rückgabeersuchen fremder Staaten oder behördlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen, können wir nicht übernehmen.

4.   Wir versichern aber, im Rahmen unserer Sorgfaltspflichten, die Güter gegen die öffentlich zugänglichen Verzeichnisse und Datenbanken (Art-Loss-Register, Interpol-Datei of stolen works of art und ICOM red lists, Internetportal des BKM nach § 4 KGSG) gegengeprüft und durch unsere, in der Regel akademischen, archäologischen, Mitarbeiter verifiziert zu haben.

5.    Bei Erwerbern gehen wir davon aus, dass diese die Einfuhrgenehmigung in ihren Heimatstaat sowie die Ausfuhrgenehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland eigenverantwortlich erstellen lassen. Bei der Ausfuhrgenehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einhaltung der Zollbestimmungen bieten wir an, im Auftrag des Erwerbers und auf dessen Kosten dabei behilflich zu sein, ohne eigene Haftungen, Gewährleistungen oder Verantwortlichkeiten, über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, zu übernehmen.